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Artikel 1 EU-DSGVO – Gegenstand und Ziele

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2)   Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(3)   Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.


Geeignete erwägungsgründe

Erwägungsgrund 1 – Datenschutz Als Grundrecht
Erwägungsgrund 2 – Achtung Der Grundrechte Und Grundfreiheiten
Erwägungsgrund 3 – Richtlinie 95/46/Eg Harmonisierung
Erwägungsgrund 4 – Datenschutz Im Einklang Mit Anderen Grundrechten
Erwägungsgrund 5 – Zusammenarbeit Zwischen Den Mitgliedstaaten Zum Austausch Personenbezogener Daten
Erwägungsgrund 6 – Gewährleistung Eines Hohen Maßes An Datenschutz Trotz Des Erhöhten Datenaustauschs
Erwägungsgrund 7 – Der Rahmen Basiert Auf Kontrolle Und Gewissheit
Erwägungsgrund 8 – Umsetzung In Nationales Recht
Erwägungsgrund 9 – Unterschiedliche Schutzniveaus Durch Die Richtlinie 95/46/Eg
Erwägungsgrund 10 – Harmonisiertes Datenschutzniveau Trotz Nationalem Geltungsbereich
Erwägungsgrund 11 – Harmonisierung Der Befugnisse Und Sanktionen
Erwägungsgrund 12 – Genehmigung Des Europäischen Parlaments Und Des Rates

Häufig gestellte Fragen zu Artikel 1

+Was ist der Zweck von Artikel 1 DSGVO?
Artikel 1 legt Gegenstand und Ziele der DSGVO fest. Er schafft Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und sichert den freien Verkehr solcher Daten innerhalb der EU.
+Schützt die DSGVO Daten oder Menschen?
Die DSGVO schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und behandelt den Datenschutz als Grundrecht. Sie schützt nicht die Daten selbst, sondern die Personen, auf die sich die Daten beziehen.
+Kann der freie Datenverkehr nach der DSGVO eingeschränkt werden?
Nein. Nach Artikel 1 darf der freie Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der EU nicht aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung beschränkt oder verboten werden.

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