Artikel 1 EU-DSGVO – Gegenstand und Ziele
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
Geeignete erwägungsgründe
Erwägungsgrund 1 – Datenschutz Als Grundrecht
Erwägungsgrund 2 – Achtung Der Grundrechte Und Grundfreiheiten
Erwägungsgrund 3 – Richtlinie 95/46/Eg Harmonisierung
Erwägungsgrund 4 – Datenschutz Im Einklang Mit Anderen Grundrechten
Erwägungsgrund 5 – Zusammenarbeit Zwischen Den Mitgliedstaaten Zum Austausch Personenbezogener Daten
Erwägungsgrund 6 – Gewährleistung Eines Hohen Maßes An Datenschutz Trotz Des Erhöhten Datenaustauschs
Erwägungsgrund 7 – Der Rahmen Basiert Auf Kontrolle Und Gewissheit
Erwägungsgrund 8 – Umsetzung In Nationales Recht
Erwägungsgrund 9 – Unterschiedliche Schutzniveaus Durch Die Richtlinie 95/46/Eg
Erwägungsgrund 10 – Harmonisiertes Datenschutzniveau Trotz Nationalem Geltungsbereich
Erwägungsgrund 11 – Harmonisierung Der Befugnisse Und Sanktionen
Erwägungsgrund 12 – Genehmigung Des Europäischen Parlaments Und Des Rates