Heim > KAPITEL IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter > Artikel 34 EU-DSGVO – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Artikel 34 EU-DSGVO – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

(1)   Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen.

(3)   Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;

b) der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;

c) dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

(4)   Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


Häufig gestellte Fragen zu Artikel 34

+Wann müssen Personen über eine Datenpanne informiert werden?
Artikel 34 verlangt, dass Verantwortliche betroffene Personen ohne unangemessene Verzögerung informieren, wenn eine Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für ihre Rechte und Freiheiten birgt.
+Wann ist eine Benachrichtigung der Personen nicht erforderlich?
Keine Benachrichtigung ist nötig, wenn die Daten verschlüsselt oder sonst unverständlich waren, nachträgliche Maßnahmen das hohe Risiko beseitigt haben oder dies unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, sodass eine öffentliche Mitteilung genügt.
+Was sollte eine Benachrichtigung der Personen enthalten?
Sie muss die Verletzung in klarer Sprache beschreiben und die Anlaufstelle für weitere Informationen, die wahrscheinlichen Folgen sowie die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen enthalten.

Verwandte Schlüsselthemen

Nach oben scrollen