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Artikel 44 EU-DSGVO – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.


Häufig gestellte Fragen zu Artikel 44

+Was ist der allgemeine Grundsatz für internationale Datenübermittlungen nach der DSGVO?
Artikel 44 besagt, dass personenbezogene Daten nur dann in ein Drittland übermittelt werden dürfen, wenn die Bedingungen des Kapitels 5 erfüllt sind, damit das durch die DSGVO garantierte Schutzniveau nicht untergraben wird.
+Dürfen personenbezogene Daten die EU verlassen?
Ja, aber nur bei einem Angemessenheitsbeschluss, geeigneten Garantien oder einer einschlägigen Ausnahme. Das Schutzniveau muss im Wesentlichen dem der DSGVO gleichwertig bleiben.
+Was ist eine eingeschränkte Übermittlung nach der DSGVO?
Eine eingeschränkte Übermittlung ist eine Übermittlung in ein Land oder an eine Organisation außerhalb der EU oder des EWR, die nur rechtmäßig ist, wenn ein Übermittlungsmechanismus nach Kapitel 5 besteht.

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