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Artikel 48 EU-DSGVO – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.


Häufig gestellte Fragen zu Artikel 48

+Was sagt Artikel 48 DSGVO zu ausländischen Gerichtsentscheidungen?
Artikel 48 sieht vor, dass ein Urteil oder eine Entscheidung einer Drittlandbehörde, die eine Übermittlung verlangt, nur anerkannt wird, wenn sie auf einem internationalen Abkommen wie einem Rechtshilfeabkommen beruht.
+Darf ein Unternehmen EU-Daten an ausländische Behörden herausgeben?
Nicht allein aufgrund einer ausländischen Gerichtsentscheidung. Die Offenlegung muss auf einem internationalen Abkommen beruhen, andernfalls ist die Anfrage nach den Übermittlungsregeln der DSGVO zu prüfen.
+Warum ist Artikel 48 für globale Unternehmen wichtig?
Er begrenzt, wie Organisationen auf ausländische Behörden- und Gerichtsforderungen nach EU-Daten reagieren, und hilft, Konflikte zwischen lokalem Recht und DSGVO-Pflichten zu vermeiden.

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