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Artikel 51 EU-DSGVO – Aufsichtsbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).

(2)   Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.

(3)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.


Häufig gestellte Fragen zu Artikel 51

+Was ist eine Aufsichtsbehörde nach der DSGVO?
Artikel 51 verlangt, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere unabhängige öffentliche Stellen einrichtet, die für die Überwachung und Durchsetzung der DSGVO in seinem Hoheitsgebiet zuständig sind.
+Was macht eine Datenschutzbehörde?
Eine Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung, bearbeitet Beschwerden, führt Untersuchungen durch und kann Abhilfemaßnahmen und Geldbußen bei DSGVO-Verstößen verhängen.
+Wie viele Aufsichtsbehörden kann ein Land haben?
Ein Mitgliedstaat kann mehr als eine Aufsichtsbehörde einrichten; in diesem Fall muss er eine benennen, die das Land im Europäischen Datenschutzausschuss vertritt.

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