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Artikel 53 EU-DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar

— vom Parlament,

— von der Regierung,

— vom Staatsoberhaupt oder

— von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.

(2)   Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3)   Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats.

(4)   Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.


Häufig gestellte Fragen zu Artikel 53

+Wie werden Mitglieder von Aufsichtsbehörden bestellt?
Artikel 53 verlangt, dass Mitglieder in einem transparenten Verfahren durch das Parlament, die Regierung, das Staatsoberhaupt oder eine unabhängige Stelle nach mitgliedstaatlichem Recht bestellt werden.
+Welche Qualifikationen müssen Mitglieder einer Aufsichtsbehörde haben?
Mitglieder müssen über die Qualifikation, Erfahrung und Fähigkeiten, insbesondere im Datenschutz, verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.
+Kann ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde abberufen werden?
Ein Mitglied kann nur bei schwerem Fehlverhalten oder wenn es die Voraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung nicht mehr erfüllt abberufen werden, was seine Unabhängigkeit schützt.

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