(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Häufig gestellte Fragen zu Artikel 55
+Was ist die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde?
Artikel 55 verleiht jeder Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit, ihre Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats wahrzunehmen.
+Welche Behörde ist für grenzüberschreitende Verarbeitung zuständig?
Grenzüberschreitende Fälle werden über den Mechanismus der federführenden Aufsichtsbehörde behandelt, wobei jede Behörde in vielen Fällen für die Verarbeitung in ihrem eigenen Gebiet zuständig bleibt.
+Werden Gerichte von Datenschutzbehörden beaufsichtigt?
Aufsichtsbehörden sind nicht für die Aufsicht über Verarbeitungsvorgänge zuständig, die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vornehmen.
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