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Artikel 67 EU-DSGVO – Informationsaustausch

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.


Geeignete erwägungsgründe

Erwägungsgrund 123 – Zusammenarbeit Der Aufsichtsbehörden Untereinander Und Mit Der Kommission
Erwägungsgrund 124 – Federführende Aufsichtsbehörde Bezüglich Der Verarbeitung In Mehreren Mitgliedstaaten
Erwägungsgrund 125 – Befugnisse Der Federführenden Behörde

Häufig gestellte Fragen zu Artikel 67

+Was regelt Artikel 67 DSGVO?
Artikel 67 erlaubt der Kommission, Maßnahmen zu erlassen, die festlegen, wie Aufsichtsbehörden und der Ausschuss Informationen elektronisch und in standardisierter Form austauschen.
+Wie tauschen Behörden nach der DSGVO Informationen aus?
Behörden nutzen standardisierte Formate und sichere elektronische Mittel, um Informationen auszutauschen und so die Zusammenarbeit und das Kohärenzverfahren zu unterstützen.
+Warum den Informationsaustausch standardisieren?
Standardisierung verbessert Effizienz und Zuverlässigkeit, wenn Behörden grenzüberschreitend bei Untersuchungen, Stellungnahmen und Entscheidungen zusammenarbeiten.
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