Artikel 67 EU-DSGVO – Informationsaustausch
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
Geeignete erwägungsgründe
Erwägungsgrund 123 – Zusammenarbeit Der Aufsichtsbehörden Untereinander Und Mit Der Kommission
Erwägungsgrund 124 – Federführende Aufsichtsbehörde Bezüglich Der Verarbeitung In Mehreren Mitgliedstaaten
Erwägungsgrund 125 – Befugnisse Der Federführenden Behörde