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Artikel 68 EU-DSGVO – Europäischer Datenschutzausschuss

(1)   Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.

(3)   Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.

(4)   Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt.

(5)   Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.

(6)   In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.


Häufig gestellte Fragen zu Artikel 68

+Was ist der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA)?
Artikel 68 begründet den EDSA als unabhängige EU-Einrichtung, die sich aus den Leitern der nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammensetzt.
+Was macht der EDSA?
Der EDSA sorgt für eine einheitliche Anwendung der DSGVO, gibt Leitlinien und Stellungnahmen heraus und löst Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden.
+Wer sitzt im Europäischen Datenschutzausschuss?
Er besteht aus dem Leiter je einer Aufsichtsbehörde pro Mitgliedstaat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, wobei die Kommission ohne Stimmrecht teilnimmt.
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