Heim > KAPITEL VII - Zusammenarbeit und Kohärenz > Artikel 69 EU-DSGVO – Unabhängigkeit

Artikel 69 EU-DSGVO – Unabhängigkeit

(1)   Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

(2)   Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.


Häufig gestellte Fragen zu Artikel 69

+Ist der Europäische Datenschutzausschuss unabhängig?
Ja. Artikel 69 verlangt, dass der EDSA bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse unabhängig und frei von äußeren Weisungen handelt.
+Kann jemand dem EDSA Weisungen erteilen?
Nein. Der Ausschuss darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben weder Weisungen einholen noch entgegennehmen.
+Warum ist die Unabhängigkeit des EDSA wichtig?
Unabhängigkeit stellt sicher, dass die Leitlinien und Beschlüsse des Ausschusses unparteiisch sind, was das Vertrauen in eine einheitliche EU-weite Durchsetzung stärkt.
Nach oben scrollen