DSGVO – Datenschutz Folgenabschätzung
Das Instrument für eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Data Protection Impact Assessment, DPIA) wurde mit der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 35 DSGVO) eingeführt. Dabei handelt es sich um die Verpflichtung des Verantwortlichen, eine Folgenabschätzung durchzuführen und zu dokumentieren, bevor die beabsichtigte Datenverarbeitung beginnt. Man kann die Folgenabschätzung für mehrere Verarbeitungsvorgänge bündeln.
Grundsätzlich muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung immer dann durchgeführt werden, wenn die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben könnte. Die Bewertung muss insbesondere dann durchgeführt werden, wenn einer der in Art. 35 Abs. 3 der DSGVO festgelegten Beispiele zutreffend ist. Um die offene Formulierung des Gesetzes hinsichtlich der grundlegenden Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu konkretisieren, sind die Aufsichtsbehörden beteiligt. In einem ersten Entwurf hat die Artikel-29-Datenschutzgruppe einen Katalog von zehn Kriterien erstellt, die darauf hinweisen, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person birgt. Diese sind beispielsweise Scoring/Profiling, automatische Entscheidungen, die rechtliche Folgen für die Betroffenen haben, systematische Überwachung, Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten, Daten, die in großem Umfang verarbeitet werden, die Zusammenführung oder Kombination von Daten, die durch verschiedene Prozesse erhoben wurden, Daten über geschäftsunfähige oder in der Handlungsfähigkeit eingeschränkte Personen, Nutzung neuer Technologien oder biometrischer Verfahren, Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU/EWR und Datenverarbeitungen, die die Betroffenen bei der Ausübung ihrer Rechte behindern. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nicht zwingend erforderlich, wenn ein Verarbeitungsvorgang nur eines dieser Kriterien erfüllt. Werden jedoch mehrere Kriterien erfüllt, ist das Risiko für die betroffenen Personen voraussichtlich hoch, und eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist stets erforderlich. Bei Zweifeln und Schwierigkeiten, ein hohes Risiko festzustellen, sollte dennoch eine DSGVO durchgeführt werden. Dieser Prozess muss mindestens alle drei Jahre wiederholt werden.
Darüber hinaus müssen die nationalen Aufsichtsbehörden eine Liste von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich stets eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern (Positivliste). Sie können auch frei entscheiden, eine Liste von Verarbeitungstätigkeiten zu veröffentlichen, die speziell keine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern (Negativliste). Wenn ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten ernannt hat, muss dessen Rat bei der Durchführung einer DSFA berücksichtigt werden. Wie und nach welchen Kriterien die Auswirkungen und Risiken für die betroffenen Personen bewertet werden, bleibt weitgehend unbeantwortet. Die ersten Vorlagen orientierten sich an den Prüfungsschemata von ISO-Standards oder dem Standard-Datenschutzmodell.
Geeignete dsgvo-artikel
Artikel 5 EU-DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 35 EU-DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36 EU-DSGVO – Vorherige Konsultation
Artikel 57 EU-DSGVO – Aufgaben
Häufig gestellte Fragen zu DSGVO-Datenschutz Folgenabschätzung
Externe links
Behörden
- [European Commission] Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) erforderlich? / ENG: When is a Data Protection Impact Assessment (DPIA) required?
- [Article 29 Data Protection Working Party] Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) – WP 248. / ENG: WP 248 – Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA)
- [European Data Protection Supervisor] Bewertung der Notwendigkeit von Maßnahmen, die das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten einschränken: Ein Toolkit. / ENG: Assessing the necessity of measures that limit the fundamental right to the protection of personal data: A Toolkit
- [Data Protection Authority France] PIA-Methode und Software. / ENG: PIA method and software
- [Data Protection Authority France] Liste der Arten von Verarbeitungstätigkeiten, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. / ENG: Liste des types d’opérations de traitement pour lesquelles une analyse d’impact relative à la protection des données est requise
- [Data Protection Authority Ireland] Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) / ENG: Data Protection Impact Assessments (DPIA)
- [Data Protection Authority Ireland] Liste der Arten von Datenverarbeitungsvorgängen, die eine DSFA erfordern / ENG: List of Types of Data Processing Operations which require a DPIA
- [Data Protection Authority Luxembourg] Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). / ENG: Data Protection Impact Assessment (DPIA)
- [EU publications] Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht – Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation, Seite 179. / ENG: Handbook on European data protection law – Data protection impact assessment and prior consultation, page 179
Expertenbeitrag
- [Bitkom] Risikobewertung & Datenschutz-Folgenabschätzung. / ENG: Risk Assessment & Data Protection Impact Assessment
- [ISO] ISO/IEC 29134:2017 – Leitlinien für Datenschutz-Folgenabschätzung. / ENG: ISO/IEC 29134:2017 – Guidelines for privacy impact assessment
- [IAPP] Ein Verfahren für die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. / ENG: A Process for Data Protection Impact Assessment Under the European General Data Protection Regulation
- [CIPL] Wie Organisationen Rechenschaftspflicht nach der DSGVO gewährleisten können. / ENG: How Organisations can Deliver Accountability under the GDPR
Geeignete erwägungsgründe
Erwägungsgrund 75 – Risiken Für Die Rechte Und Freiheiten Natürlicher Personen
Erwägungsgrund 84 – Risikoeinschätzung Und Folgenabschätzung
Erwägungsgrund 89 – Abschaffung Der Allgemeinen Berichtspflicht
Erwägungsgrund 90 – Datenschutz-Folgenabschätzung
Erwägungsgrund 91 – Notwendigkeit Einer Datenschutz-Folgenabschätzung
Erwägungsgrund 92 – Umfassendere Datenschutz-Folgenabschätzung
Erwägungsgrund 93 – Datenschutz-Folgenabschätzung Bei Behörden
Erwägungsgrund 94 – Beratung Durch Die Aufsichtsbehörde
Erwägungsgrund 95 – Unterstützung Durch Den Auftragsverarbeiter
Erwägungsgrund 96 – Konsultation Der Aufsichtsbehörde Im Verlauf Eines Gesetzgebungsverfahrens