DSGVO – Drittstaaten
Angesichts des internationalen Handels und der Zusammenarbeit ist es heutzutage unerlässlich, auch Daten in Drittländer übermitteln zu können. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Übertragung erfolgt in zwei Schritten.
Zunächst muss die Datenübermittlung selbst legal sein. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, jedoch der Möglichkeit einer Genehmigung unterworfen. Neben der Einwilligung legt Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weitere Genehmigungsgründe fest, wie die Erfüllung eines Vertrags oder den Schutz lebenswichtiger Interessen. Für besondere personenbezogene Daten, die ein höheres Schutzniveau erfordern, sieht Art. 9 der DSGVO separate gesetzliche Anforderungen vor.
Wenn die beabsichtigte Datenübermittlung die allgemeinen Anforderungen erfüllt, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Übermittlung in das Drittland zulässig ist. Dabei muss zwischen sicheren und unsicheren Drittländern unterschieden werden. Sichere Drittländer sind solche, für die die Europäische Kommission auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt hat. In diesen Ländern bieten nationale Gesetze ein Schutzniveau für personenbezogene Daten, das mit dem des EU-Rechts vergleichbar ist. Die Drittländer, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, sind: Andorra, Argentinien, Kanada (nur kommerzielle Organisationen), Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Jersey, Neuseeland, Schweiz, Uruguay, Japan, das Vereinigte Königreich und Südkorea. Die Datenübermittlung in diese Länder ist ausdrücklich erlaubt.
Seit dem 10. Juli 2023 gibt es einen Angemessenheitsbeschluss für den sogenannten EU-US Data Privacy Framework. Dieser erlaubt die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU an US-Unternehmen und US-Organisationen, die sich durch eine Zertifizierung dem Data Privacy Framework angeschlossen haben. Die bereits zertifizierten Unternehmen und Organisationen finden sich in dieser Liste. Datenübermittlungen an nicht zertifizierte US-Unternehmen und Organisationen können nicht mehr auf den Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2016/1250 vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzschilds zwischen der EU und den USA (Privacy Shield) gestützt werden. Denn mit dem Urteil „Schrems II“ vom 16. Juli 2020 (in der Rechtssache C-311/18) hat der EuGH diesen Durchführungsbeschluss mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt. Für Datenübermittlungen an nicht zertifizierte US-Unternehmen und Organisationen sind gemäß Art. 44 ff. DSGVO andere Garantien erforderlich, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu schaffen.
Wenn es für ein Land keinen Angemessenheitsbeschluss gibt, schließt dies nicht notwendigerweise jeglichen Datentransfer in dieses Land aus. Vielmehr muss der Verantwortliche auf andere Weise sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten vom Empfänger ausreichend geschützt werden. Dies kann durch Standardvertragsklauseln gewährleistet werden, für Datentransfers innerhalb einer Gruppe durch sogenannte „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“, durch die Verpflichtung zur Einhaltung von Verhaltenskodizes, die von der Europäischen Kommission für allgemein anwendbar erklärt wurden, oder durch die Zertifizierung des Datenverarbeitungsverfahrens.
Darüber hinaus gibt es mehrere Ausnahmen, die die Datenübermittlung in ein Drittland legitimieren, auch wenn der Schutz personenbezogener Daten nicht ausreichend gewährleistet werden kann. Am häufigsten ist hier die Einwilligung der betroffenen Person von Bedeutung. Dabei muss man besonders die Anforderungen beachten, damit eine solche Einwilligung freiwillig gegeben wird. Weitere Ausnahmen, wie die Übermittlung zur Erfüllung von Verträgen, wichtige Gründe des öffentlichen Interesses und die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche, sind in der Praxis meist weniger relevant.
Geeignete dsgvo-artikel
Artikel 40 EU-DSGVO – Verhaltensregeln
Artikel 42 EU-DSGVO – Zertifizierung
Artikel 44 EU-DSGVO – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Artikel 45 EU-DSGVO – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Artikel 46 EU-DSGVO – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Artikel 47 EU-DSGVO – Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Artikel 48 EU-DSGVO – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Artikel 49 EU-DSGVO – Ausnahmen für bestimmte Fälle
Artikel 63 EU-DSGVO – Kohärenzverfahren
Häufig gestellte Fragen zu DSGVO-Drittstaaten
Externe links
Behörden
- [Data Protection Authority Ireland] Grenzüberschreitende Verarbeitung und das „One-Stop-Shop“-Prinzip. / ENG: Cross-border processing and the one stop shop
- [Data Protection Authority Isle of Man] Übermittlungen in Drittländer. / ENG: Transfers to third countries
- [Article 29 Data Protection Working Party] WP244 – Leitlinien zur federführenden Aufsichtsbehörde. / ENG: WP244 – Guidelines on the Lead Supervisory Authority
- [Article 29 Data Protection Working Party] WP245 – EU-US Privacy Shield FAQ für europäische Unternehmen. / ENG: WP245 – EU-US Privacy Shield F.A.Q. for European Businesses
- [European Commission] Welche Regeln gelten, wenn meine Organisation Daten außerhalb der EU überträgt? / ENG: What rules apply if my organisation transfers data outside the EU?
- [European Commission] Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und EU – Regeln im Bereich des Datenschutzes. / ENG: Withdrawal of the United Kingdom from the Union and EU – Rules in the field of data protection
- [EU publications] Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht – Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer/Nicht-Vertragsparteien oder an internationale Organisationen, Seite 253. / ENG: Handbook on European data protection law – Personal data transfers to third countries/non-parties or to international organisations, page 253
- [European Data Protection Board] FAQs zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-311/18. / ENG: FAQs on the judgment of the CJEU in Case C-311/18
Expertenbeitrag
- [IAPP] Top 10 operative Auswirkungen der DSGVO: Teil 4 – Grenzüberschreitende Datenübertragungen. / ENG: Top 10 operational impacts of the GDPR: Part 4 – Cross-border data transfers
- [A&L Goodbody] Die DSGVO: Ein Leitfaden für Unternehmen – Internationale Datenübermittlungen, Seite 29. / ENG: The GDPR: A Guide for Businesses – International Data Transfers, Page 29
Geeignete erwägungsgründe
Erwägungsgrund 101 – Allgemeine Grundsätze Für Internationale Datenübermittlungen
Erwägungsgrund 102 – Internationale Vereinbarungen Für Ein Angemessenes Datenschutzniveau
Erwägungsgrund 103 – Angemessenes Datenschutzniveau Basierend Auf Einem Angemessenheitsbeschluss
Erwägungsgrund 104 – Kriterien Für Eine Angemessenheitsentscheidung
Erwägungsgrund 105 – Berücksichtigung Internationaler Abkommen Für Einen Angemessenheitsbeschluss
Erwägungsgrund 106 – Überwachung Und Regelmäßige Überprüfung Des Datenschutzniveaus
Erwägungsgrund 107 – Änderung, Widerruf Und Aussetzung Von Angemessenheitsentscheidungen
Erwägungsgrund 108 – Geeignete Schutzmaßnahmen
Erwägungsgrund 109 – Standard-Datenschutzklauseln
Erwägungsgrund 110 – Verbindliche Unternehmensregeln
Erwägungsgrund 111 – Ausnahmen Für Bestimmte Fälle Internationaler Datenübermittlungen
Erwägungsgrund 112 – Datenübermittlungen Aus Wichtigen Gründen Des Öffentlichen Interesses
Erwägungsgrund 113 – Übermittlungen, Die Nicht Als Wiederholend Qualifiziert Werden Und Nur Eine Begrenzte Anzahl Von Betroffenen Personen Betreffen
Erwägungsgrund 114 – Sicherung Der Durchsetzbarkeit Von Rechten Und Pflichten In Abwesenheit Einer Angemessenheitsentscheidung
Erwägungsgrund 115 – Regelungen In Drittländern, Die Der Verordnung Zuwiderlaufen