DSGVO – E-Mail Marketing
Newsletter-Mailings und E-Mail-Marketing sind ein fester Bestandteil des Online-Marketinguniversums. Grundsätzlich gilt auch für die personenbezogenen Daten, die zum Versenden von E-Mails genutzt werden, das Prinzip, dass die Verarbeitung verboten ist, aber unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer Erlaubnis steht. Eine Verarbeitung ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur erlaubt, wenn entweder die betroffene Person eingewilligt hat oder eine andere Rechtsgrundlage besteht. Dies könnte zum Beispiel die Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen sein, um E-Mail-Marketing zu versenden. Erwägungsgrund 47 der Datenschutz-Grundverordnung stellt ausdrücklich klar, dass das Gesetz auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Direktmarketings als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen Anwendung findet.
Darüber hinaus könnte ein solches Interesse beispielsweise dann gesehen werden, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen eine relevante und verhältnismäßige Beziehung besteht. Dies könnte der Fall sein, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in dessen Diensten steht. Daher deutet vieles darauf hin, dass E-Mail-Marketing ohne Einwilligung zumindest für bestehende Kunden erlaubt ist. Hat das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an ‚Kaltakquise‘ durch E-Mail-Marketing, dürfen die Marketing-E-Mails möglicherweise ohne Einwilligung an potenzielle Kunden gesendet werden. Um keine weiteren Informationen per Newsletter oder E-Mail zu erhalten, muss der Kunde, der sie erhält, lediglich der Verarbeitung zu Marketingzwecken widersprechen. Gemäß Art. 21 Abs. 2, 3 DSGVO hat die betroffene Person stets das Recht, der Verarbeitung personenbezogener Daten für Direktmarketingzwecke zu widersprechen. Widerspricht die betroffene Person, muss der Verantwortliche lediglich die Verarbeitung zu Marketingzwecken einstellen, kann die Daten jedoch weiterhin für andere Zwecke verarbeiten, z.B. zur Erfüllung eines Vertrags. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen, Daten zu Marketingzwecken zu verarbeiten, kann niemals den Widerspruch der betroffenen Person überwiegen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß Art. 95 der Datenschutz-Grundverordnung dies für alle datenschutzbezogenen Zwecke gilt, es sei denn, dass in der ePrivacy-Richtlinie spezielle Regelungen mit demselben Regelungsbereich enthalten sind (vgl. Erwägungsgrund 173). Die Konsequenz ist, dass E-Mail-Marketing derzeit nur mit der Einwilligung der betroffenen Parteien erlaubt ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG). Man muss abwarten, ob die kommende ePrivacy-Verordnung in dieser Angelegenheit mehr Klarheit schafft.
Unabhängig davon, ob ein Unternehmen seine Marketingmaßnahmen anschließend auf sein berechtigtes Interesse oder auf Einwilligung stützt, muss der Verantwortliche das Recht der betroffenen Person auf Information beachten. Der Inhalt dieser Information hängt davon ab, welcher Rechtfertigungsgrund verwendet wird. Bitte beachten Sie, dass es möglicherweise bestimmte zusätzliche nationale Gesetze (z.B. Wettbewerbsrecht) gibt, die etwas strenger sind oder zusätzliche Beschränkungen auferlegen könnten.
Geeignete dsgvo-artikel
Artikel 6 EU-DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 7 EU-DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung
Artikel 21 EU-DSGVO – Widerspruchsrecht
Artikel 95 EU-DSGVO – Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Häufig gestellte Fragen zu DSGVO-E-Mail Marketing
Externe links
Expertenbeitrag
Geeignete erwägungsgründe
Erwägungsgrund 32 – Bedingungen Für Die Einwilligung
Erwägungsgrund 33 – Einwilligung In Bestimmte Bereiche Der Wissenschaftlichen Forschung
Erwägungsgrund 39 – Grundsätze Der Datenverarbeitung
Erwägungsgrund 40 – Rechtmäßigkeit Der Datenverarbeitung
Erwägungsgrund 41 – Rechtsgrundlage Oder Gesetzliche Maßnahmen
Erwägungsgrund 42 – Beweislast Und Anforderungen An Die Einwilligung
Erwägungsgrund 43 – Freiwillig Gegebene Einwilligung
Erwägungsgrund 47 – Überwiegendes Berechtigtes Interesse
Erwägungsgrund 171 – Aufhebung Der Richtlinie 95/46/Eg Und Übergangsbestimmungen
Erwägungsgrund 173 – Beziehung Zur Richtlinie 2002/58/Eg