DSGVO – Informationspflicht
Es besteht die Notwendigkeit der Transparenz bezüglich der Erhebung und Nutzung von Daten, um den EU-Bürgern zu ermöglichen, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten auszuüben. Daher gibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Einzelpersonen das Recht, über die Erhebung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten informiert zu werden, was zu einer Vielzahl von Informationspflichten des Verantwortlichen führt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Fällen: Einerseits, wenn personenbezogene Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden (Art. 13 der DSGVO) und andererseits, wenn dies nicht der Fall ist (Art. 14 der DSGVO).
Wenn Daten direkt erhoben werden, muss die Person unverzüglich informiert werden, also zum Zeitpunkt der Datenerhebung. Inhaltlich umfasst die Informationspflicht des Verantwortlichen seine Identität, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden), die Verarbeitungszwecke und die Rechtsgrundlage, etwaige berechtigte Interessen, die Empfänger bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie jede Absicht, personenbezogene Daten in Drittländer zu übermitteln. Darüber hinaus umfasst das Recht auf Information auch Angaben zur Speicherdauer, den Rechten der betroffenen Person, die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung, das Recht zur Beschwerde bei den Behörden und ob die Bereitstellung personenbezogener Daten eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung darstellt. Zudem muss die betroffene Person über eventuelle automatisierte Entscheidungsfindungen einschließlich Profiling informiert werden. Nur wenn die betroffene Person bereits über die oben genannten Informationen Bescheid weiß, ist es nicht erforderlich, diese bereitzustellen.
Wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erhoben werden, muss ihr die Information innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch nach einem Monat, bereitgestellt werden. In Fällen, in denen die gesammelten Informationen verwendet werden, um die betroffene Person direkt zu kontaktieren, hat sie das Recht, unmittelbar bei der Kontaktaufnahme informiert zu werden. Was den Inhalt betrifft, hat der Verantwortliche dieselben spezifischen Informationen bereitzustellen, als ob die personenbezogenen Daten direkt von der betroffenen Person erhoben worden wären. Die einzige Ausnahme sind die Informationen über etwaige Verpflichtungen zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten, da der Verantwortliche in diesem Fall nicht die Entscheidungsbefugnis hat. Darüber hinaus ist der Verantwortliche verpflichtet, über die Quellen zu informieren, aus denen die personenbezogenen Daten stammen, und ob sie öffentlich verfügbar waren. Die betroffene Person hat das Recht, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form informiert zu werden. Die Informationspflicht kann schriftlich oder in elektronischer Form erfüllt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sogenannte ’standardisierte Piktogramme‘ verwendet werden können, um einen sinnvollen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung in leicht verständlicher, nachvollziehbarer und klarer Form zu vermitteln.
Wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, besteht in Ausnahmefällen keine Informationspflicht. Dies gilt, wenn die Bereitstellung der Informationen entweder unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, die Erhebung und/oder Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Daten aufgrund von Berufsgeheimnissen oder anderen gesetzlichen Geheimhaltungspflichten vertraulich bleiben müssen.
Geeignete dsgvo-artikel
Artikel 12 EU-DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Artikel 13 EU-DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 14 EU-DSGVO – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Häufig gestellte Fragen zu DSGVO-Informationspflicht
Externe links
Behörden
- [Data Protection Authority Ireland] Rechte der Einzelpersonen nach der DSGVO – Das Recht auf Unterrichtung. / ENG: Rights of Individuals under the GDPR – The right to be informed
- [Article 29 Data Protection Working Party] WP260 – Leitlinien zur Transparenz. / ENG: WP260 – Guidelines on Transparency
- [European Commission] Welche Informationen müssen den Personen, deren Daten gesammelt werden, mitgeteilt werden? / ENG: What information must be given to individuals whose data is collected?
- [EU publications] Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht – Recht auf Information, Seite 207. / ENG: Handbook on European data protection law – Right to be informed, page 207
Expertenbeitrag
- [CIPL] Empfehlungen zur Umsetzung von Transparenz, Einwilligung und berechtigtem Interesse gemäß der DSGVO. / ENG: Recommendations for Implementing Transparency, Consent and Legitimate Interest under the GDPR
- [Bird & Bird] Informationshinweise. / ENG: Information notices
Geeignete erwägungsgründe
Erwägungsgrund 39 – Grundsätze Der Datenverarbeitung
Erwägungsgrund 58 – Das Transparenzprinzip
Erwägungsgrund 59 – Verfahren Zur Ausübung Der Rechte Der Betroffenen Personen
Erwägungsgrund 60 – Informationspflicht
Erwägungsgrund 61 – Informationszeitpunkt
Erwägungsgrund 62 – Ausnahmen Von Der Informationspflicht
Erwägungsgrund 73 – Beschränkungen Von Rechten Und Grundsätzen