DSGVO – Verarbeitung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bietet eine einheitliche, europaweite Möglichkeit für die sogenannte „Auftragsdatenverarbeitung“, bei der die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß den Anweisungen des Verantwortlichen auf Grundlage eines Vertrags erfolgt.

Die relevanten Vorschriften für die Auftragsdatenverarbeitung gelten bereits, wenn die Verarbeitung mit Tätigkeiten einer Niederlassung innerhalb der EU verbunden ist. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn entweder der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung in der EU betreibt und die Verarbeitung im Rahmen seiner Tätigkeiten erfolgt. Man muss zwischen der Verarbeitung und der gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) unterscheiden, bei der beide Parteien gemeinsam die Zwecke und Mittel für die Datenverarbeitung festlegen und somit auch gemeinsam dafür verantwortlich sind.

In einer Verantwortlicher-Auftragsverarbeiter-Beziehung darf letzterer personenbezogene Daten nur basierend auf den dokumentierten Anweisungen des Verantwortlichen verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter darf keinen weiteren Auftragsverarbeiter zur Erfüllung eines bestimmten Vertrags hinzuziehen, ohne die vorherige spezifische oder allgemeine schriftliche Genehmigung des jeweiligen Verantwortlichen. Im Falle einer allgemeinen Genehmigung muss der Auftragsverarbeiter ihn über alle relevanten Änderungen in Bezug auf die Verarbeitung informieren.

In den meisten Fällen erfolgt die Auftragsdatenverarbeitung auf der Grundlage eines Vertrags. Art. 28(3) DSGVO legt dessen Mindestanforderungen fest. Der Vertrag muss unter anderem enthalten, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet wird, sowie den Gegenstand und Zweck der Verarbeitung. Darüber hinaus gibt es weitere Verpflichtungen für den Auftragsverarbeiter. Zum Beispiel muss er ebenfalls ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, das die Namen und Kontaktdaten jedes Verantwortlichen enthält, für den er tätig ist, sowie die Verarbeitungskategorien, die für sie durchgeführt werden. Ferner muss das Verzeichnis, wenn zutreffend, die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und, soweit möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten. Der Verantwortliche muss bei der Auswahl des Auftragsverarbeiters sicherstellen, dass dieser ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt hat, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung die Anforderungen der Verordnung erfüllt.

Grundsätzlich ist der Verantwortliche der erste Ansprechpartner für die betroffene Person und dafür verantwortlich, dass die Datenverarbeitung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auftragsverarbeiter frei von Haftung ist. Gemäß Art. 82 DSGVO haftet er zusammen mit dem Verantwortlichen. Die Haftung des Auftragsverarbeiters ist jedoch gemäß Absatz 2 auf Verstöße gegen Pflichten beschränkt, die spezifisch für ihn sind. Beide Parteien haben die Möglichkeit, sich zu entlasten. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie in keiner Weise für das Ereignis verantwortlich waren, das zu den Schäden führte.

Geeignete dsgvo-artikel

Artikel 4 EU-DSGVO – Begriffsbestimmungen
Artikel 27 EU-DSGVO – Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Artikel 28 EU-DSGVO – Auftragsverarbeiter
Artikel 29 EU-DSGVO – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30 EU-DSGVO – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 40 EU-DSGVO – Verhaltensregeln
Artikel 42 EU-DSGVO – Zertifizierung
Artikel 44 EU-DSGVO – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Artikel 45 EU-DSGVO – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Artikel 46 EU-DSGVO – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Artikel 47 EU-DSGVO – Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Artikel 82 EU-DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz

Häufig gestellte Fragen zu DSGVO-Verarbeitung

+Was bedeutet Verarbeitung nach der DSGVO?
Verarbeitung ist jeder Vorgang mit personenbezogenen Daten, einschließlich Erheben, Speichern, Nutzen, Teilen, Verändern oder Löschen, ob automatisiert oder manuell.
+Gilt das Speichern von Daten als Verarbeitung?
Ja. Das Speichern ist ausdrücklich als eine Form der Verarbeitung nach der DSGVO erfasst, auch wenn die Daten sonst nicht aktiv genutzt werden.
+Wann ist eine Verarbeitung nach der DSGVO rechtmäßig?
Eine Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn mindestens eine der sechs Rechtsgrundlagen des Artikel 6 gilt, etwa Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe oder berechtigte Interessen.

Externe links

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Expertenbeitrag


Geeignete erwägungsgründe

Erwägungsgrund 24 – Gilt Für Verantwortliche/Auftragsverarbeiter, Die Nicht In Der Union Niedergelassen Sind, Wenn Betroffene Personen Innerhalb Der Union Profiliert Werden
Erwägungsgrund 36 – Bestimmung Der Hauptniederlassung
Erwägungsgrund 80 – Benennung Eines Vertreters
Erwägungsgrund 81 – Die Nutzung Von Auftragsverarbeitern
Erwägungsgrund 82 – Verzeichnis Von Verarbeitungstätigkeiten
Erwägungsgrund 98 – Ausarbeitung Von Verhaltenskodizes Durch Organisationen Und Verbände
Erwägungsgrund 99 – Konsultation Von Interessenträgern Und Betroffenen Personen Bei Der Entwicklung Von Verhaltenskodizes
Erwägungsgrund 101 – Allgemeine Grundsätze Für Internationale Datenübermittlungen
Erwägungsgrund 108 – Geeignete Schutzmaßnahmen
Erwägungsgrund 109 – Standard-Datenschutzklauseln
Erwägungsgrund 146 – Schadloshaltung
Erwägungsgrund 147 – Gerichtsbarkeit

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