Im Einklang mit Artikel 17 AEUV achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
* Dies ist keine offizielle beschreibung/titel der erwägungsgrund hier.
Warum ist Erwägungsgrund 165 für die DSGVO-Compliance wichtig?
Erwägungsgrund 165 bestätigt, dass die DSGVO nicht in den rechtlichen Status von Kirchen und religiösen Vereinigungen eingreift, wie er durch das Recht der Mitgliedstaaten festgelegt ist. Er respektiert bestehende verfassungsrechtliche Regelungen und stellt sicher, dass religiöse Organisationen weiterhin innerhalb ihrer bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen tätig sein können, während sie zugleich die anwendbaren Datenschutzgrundsätze beachten.