Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besondere Maßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erwägen.
* Dies ist keine offizielle beschreibung/titel der erwägungsgrund hier.
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Warum ist Erwägungsgrund 167 für die DSGVO-Compliance wichtig?
Erwägungsgrund 167 konzentriert sich auf die Durchführungsbefugnisse der Europäischen Kommission, um sicherzustellen, dass die DSGVO in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird. Er hebt hervor, dass diese Befugnisse nach den festgelegten EU-Verfahren ausgeübt werden müssen und die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen sollten. Dies trägt zu einer einheitlichen Durchsetzung bei und hält die Compliance für Organisationen zugleich praktikabel.