Erwägungsgrund 147 – Gerichtsbarkeit *

Soweit in dieser Verordnung spezifische Vorschriften über die Gerichtsbarkeit — insbesondere in Bezug auf Verfahren im Hinblick auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf einschließlich Schadenersatz gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter — enthalten sind, sollten die allgemeinen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, wie sie etwa in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) enthalten sind, der Anwendung dieser spezifischen Vorschriften nicht entgegenstehen.


* Dies ist keine offizielle beschreibung/titel der erwägungsgrund hier.

Warum ist Erwägungsgrund 147 für die DSGVO-Compliance wichtig?

Erwägungsgrund 147 ist für die DSGVO-Compliance wichtig, weil er klarstellt, wie Zuständigkeitsregeln bei der Inanspruchnahme gerichtlicher Rechtsbehelfe nach der DSGVO angewendet werden. Er stellt sicher, dass bestehende EU-Regeln zur Zuständigkeit beachtet werden, während DSGVO-spezifische Bestimmungen bei Bedarf Vorrang haben.

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