Die Kommission sollte neben den internationalen Verpflichtungen, die das Drittland oder die internationale Organisation eingegangen ist, die Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme des Drittlands oder der internationalen Organisation an multilateralen oder regionalen Systemen insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten ergeben, sowie die Umsetzung dieser Verpflichtungen berücksichtigen. Insbesondere sollte der Beitritt des Drittlands zum Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll berücksichtigt werden. Die Kommission sollte den Ausschuss konsultieren, wenn sie das Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen bewertet.
* Dies ist keine offizielle beschreibung/titel der erwägungsgrund hier.
Warum Erwägungsgrund 105 für die DSGVO-Compliance wichtig ist?
Erwägungsgrund 105 ist für die DSGVO-Compliance wichtig, weil er hervorhebt, dass die Europäische Kommission internationale Abkommen und Verpflichtungen berücksichtigen muss, wenn sie die Angemessenheit des Datenschutzes in Drittländern bewertet. Dazu gehört auch die Teilnahme an globalen oder regionalen Rahmenwerken im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Durch die Berücksichtigung dieser Abkommen stellt die DSGVO sicher, dass Angemessenheitsbeschlüsse umfassend sind und das breitere rechtliche und regulatorische Umfeld des Drittlandes widerspiegeln. Dieser Ansatz fördert Konsistenz, Zusammenarbeit und Vertrauen bei internationalen Datenübermittlungen.