Erwägungsgrund 163 – Erstellung Europäischer Und Nationaler Statistiken *

Die vertraulichen Informationen, die die statistischen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten zur Erstellung der amtlichen europäischen und der amtlichen nationalen Statistiken erheben, sollten geschützt werden. Die europäischen Statistiken sollten im Einklang mit den in Artikel 338 Absatz 2 AEUV dargelegten statistischen Grundsätzen entwickelt, erstellt und verbreitet werden, wobei die nationalen Statistiken auch mit dem Recht der Mitgliedstaaten übereinstimmen müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) enthält genauere Bestimmungen zur Vertraulichkeit europäischer Statistiken.


* Dies ist keine offizielle beschreibung/titel der erwägungsgrund hier.

Warum ist Erwägungsgrund 163 für die DSGVO-Compliance wichtig?

Erwägungsgrund 163 betont die Bedeutung des Schutzes vertraulicher Informationen, die von europäischen und nationalen Statistikbehörden erhoben werden. Er stellt sicher, dass amtliche Statistiken nach strengen rechtlichen und vertraulichkeitsbezogenen Standards erstellt und weitergegeben werden. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen in statistische Systeme zu erhalten, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten, die zur Erstellung von Statistiken verwendet werden, sicher und ordnungsgemäß verarbeitet werden.

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