Die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person die Information bereits hat, wenn die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Letzteres könnte insbesondere bei Verarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken der Fall sein. Als Anhaltspunkte sollten dabei die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige geeignete Garantien in Betracht gezogen werden.
* Dies ist keine offizielle beschreibung/titel der erwägungsgrund hier.
Warum ist Erwägungsgrund 62 für die DSGVO-Compliance wichtig?
Erwägungsgrund 62 beschreibt Situationen, in denen Organisationen nicht verpflichtet sind, Einzelpersonen Informationen über die Datenverarbeitung bereitzustellen. Dazu gehören Fälle, in denen die betroffene Person die Informationen bereits hat, in denen die Bereitstellung unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder in denen Daten zu Archivierungs-, Forschungs- oder statistischen Zwecken mit geeigneten Garantien verarbeitet werden.