Erwägungsgrund 61 – Informationszeitpunkt *

Dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden oder, falls die Daten nicht von ihr, sondern aus einer anderen Quelle erlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die personenbezogenen Daten rechtmäßig einem anderen Empfänger offengelegt werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Offenlegung der personenbezogenen Daten für diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden, so sollte er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen. Konnte der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, woher die personenbezogenen Daten stammen, weil verschiedene Quellen benutzt wurden, so sollte die Unterrichtung allgemein gehalten werden.


* Dies ist keine offizielle beschreibung/titel der erwägungsgrund hier.

Warum ist Erwägungsgrund 61 für die DSGVO-Compliance wichtig?

Erwägungsgrund 61 erklärt, wann Einzelpersonen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden müssen. Informationen sollten zum Zeitpunkt der Datenerhebung oder innerhalb einer angemessenen Frist bereitgestellt werden, wenn die Daten aus einer anderen Quelle stammen. Außerdem müssen Einzelpersonen informiert werden, bevor Daten an Dritte weitergegeben oder für einen neuen Zweck verwendet werden, um Transparenz während des gesamten Datenlebenszyklus sicherzustellen.

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