Erwägungsgrund 101 – Allgemeine Grundsätze Für Internationale Datenübermittlungen *

Der Fluss personenbezogener Daten aus Drittländern und internationalen Organisationen und in Drittländer und internationale Organisationen ist für die Ausweitung des internationalen Handels und der internationalen Zusammenarbeit notwendig. Durch die Zunahme dieser Datenströme sind neue Herausforderungen und Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten entstanden. Das durch diese Verordnung unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen sollte jedoch bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder andere Empfänger in Drittländern oder an internationale Organisationen nicht untergraben werden, und zwar auch dann nicht, wenn aus einem Drittland oder von einer internationalen Organisation personenbezogene Daten an Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in demselben oder einem anderen Drittland oder an dieselbe oder eine andere internationale Organisation weiterübermittelt werden. In jedem Fall sind derartige Datenübermittlungen an Drittländer und internationale Organisationen nur unter strikter Einhaltung dieser Verordnung zulässig. Eine Datenübermittlung könnte nur stattfinden, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erfüllt werden.


* Dies ist keine offizielle beschreibung/titel der erwägungsgrund hier.

Warum Erwägungsgrund 101 für die DSGVO-Compliance wichtig ist?

Erwägungsgrund 101 spielt eine wichtige Rolle für die DSGVO-Compliance, indem er den grundlegenden Grundsatz festlegt, dass internationale Übermittlungen personenbezogener Daten das innerhalb der Europäischen Union gewährleistete Schutzniveau nicht untergraben dürfen. Er erkennt die Bedeutung globaler Datenflüsse an und stellt gleichzeitig sicher, dass geeignete Garantien vorhanden sind, wenn Daten an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden. Dieser Erwägungsgrund betont, dass solche Übermittlungen nur erfolgen dürfen, wenn die Einhaltung der DSGVO-Bedingungen gewahrt bleibt, einschließlich der Sicherstellung gleichwertiger Schutzstandards. Er stärkt die Vorstellung, dass Datenschutzrechte mit den Daten mitreisen müssen, unabhängig davon, wo sie verarbeitet werden, und schützt dadurch die Rechte von Einzelpersonen in grenzüberschreitenden Kontexten.

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